Frankreich: Finanztransaktionssteuer (FTS): Weitere Informationen und Erinnerung
In Ergänzung zu unseren früheren Kundenmitteilungen1 bezüglich des französischen Gesetzes zur Einführung einer Finanztransaktionssteuer (FTS) (das „FTS-Gesetz“) möchten wir Kunden die unten stehenden Informationen zur Verfügung stellen bzw. an diese erinnern.
Wichtige Daten
Ab Montag, 29. Oktober 2012 (und nicht ab 4. November wie zuvor mitgeteilt), können Kunden von Clearstream Banking2 ihre FTS-Erklärungen im Internet über CreationOnline oder CreationDirect via Internet hochladen, damit diese an Euroclear France weitergeleitet werden.
Hinweis: In allen FTS-Erklärungen, die sich auf die Interimsperiode (Geschäfte, die im August, September und Oktober abgewickelt wurden) beziehen, sollte der November 2012 als Monat der Zahlung angegeben sein (Format „201211“).
Unsere Testumgebung steht den Kunden weiterhin bis Freitag, 9. November 2012, zur Verfügung.
Wir empfehlen unseren Kunden dringend, ihre Erklärungen sobald wie möglich vor Ablauf der Frist einzusenden.
Betroffene Wertpapiere
Gemäß dem FTS-Gesetz sind die folgenden Wertpapiere betroffen:
- Kapitalinstrumente („titres de capital“) und ähnliche Wertpapiere (hauptsächlich Aktien);
- An einer französischen oder ausländischen Börse notiert;
- emittiert von Unternehmen, die:
- ihren Hauptsitz in Frankreich haben und
- deren Kapitalisierung am 1. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres 1 Mrd. Euro übersteigt.
Hinweis: Instrumente (wie z. B. Hinterlegungszertifikate), die zugrundeliegende Wertpapiere vertreten, welche den Besteuerungskriterien entsprechen, unterliegen ab dem 1. Dezember 2012 dem FTS-Gesetz, unabhängig davon, wo die emittierende Gesellschaft ihren Sitz hat.
Verantwortliche Parteien
Eine Verantwortliche Partei ist eine Institution, die gesetzlich verpflichtet ist, Erklärungen einzureichen und die FTS zu entrichten. Das heißt:
- Der Anbieter des Investmentservice (Investment Service Provider, „ISP“), der das Geschäft in eigenem Auftrag oder im Auftrag des Kunden ausgeführt hat, oder
- der Depotkontoinhaber, falls das Geschäft nicht von einem ISP ausgeführt wurde.
Hinweis: Um die Verantwortliche Partei zu bestimmen, wenn das Geschäft über eine Kette von ISP ausgeführt wird, lesen Sie bitte in der Verwaltungsvorschrift (§ 43)3 nach.
Welche Geschäfte werden besteuert?
Die betroffenen Geschäfte sind Käufe, die in Eigentumsübertragungen von steuerpflichtigen Wertpapieren resultieren, unabhängig davon, wo das Geschäft getätigt und abgewickelt bzw. ob das Geschäft von der Verantwortlichen Partei in eigenem Namen oder im Kundenauftrag ausgeführt wurde. In unserer Kundenmitteilung A12106 vom 1. Juni 2012 berichteten wir über neun mögliche Umstände, in denen Geschäfte von der Steuer befreit sind. Einer dieser Umstände, Umstand 9, bestand im „Erwerb von Anleihen, die gegen Aktien umgetauscht oder in solche umgewandelt werden können“.
Hinweis: Euroclear France hat seine Teilnehmer mit der aktualisierten Detailed Service Description (Fassung 1.2 vom Oktober 2012) darüber informiert, dass die französischen Steuerbehörden entschieden haben, Verantwortliche Parteien von der Pflicht zur Angabe solcher Käufe zu befreien (Befreiungscode 9).
Standardzeitplan
Die Standardregel ist, dass die Zahlung der FTS an Euroclear France jeweils am 4. Kalendertag des Monats fällig ist, der dem Monat folgt, in dem die Transaktion abgewickelt wurde. Wenn dieser Tag auf ein Wochenende oder einen gesetzlichen Feiertag fällt (d. h. ein Tag, an dem Target 2 geschlossen ist), dann erfolgt die Zahlung am nächsten Geschäftstag.
Format der Erklärung
Jede Erklärung unterteilt sich in zwei Teile:
- Ein Kopfteil, mit dem die Verantwortliche Partei, der Euroclear France Teilnehmer, der die Erklärung sendet, und der Gesamtsteuerbetrag, der von der Verantwortlichen Partei zu zahlen ist, identifiziert wird;
- Eine Liste der einzelnen Geschäfte, deren Details und der relevanten Steuereinzelbeträge.
Bitte beachten Sie unsere Kundenmitteilung A1248 vom 2. August 2012.
Hinweis: Wenn sich ein Geschäft in einer Erklärung auf einen Nettoeinkaufsbestand bezieht, dann muss diese durch eine entsprechende Markierung angezeigt werden (Nettogeschäft-Markierung). Wenn ein Nettoeinkaufsbestand auf Basis von Geschäften mit unterschiedlichen Handelstagen berechnet wird, dann besagt die Marktpraxis, dass die Verantwortliche Partei im Feld „Trade Date“ (Handelstag) ihrer FTS-Erklärung das Handelsdatum eintragen sollte, das für die Mehrheit der entsprechenden Geschäfte gilt.
Alle Erklärungen müssen im CSV-Format eingereicht werden, wobei die einzelnen Felder durch Semikolon (;) getrennt sind.
Die Dateibenennungsregel für die Eingabe über CreationDirect via Internet ist Folgende:
- Eingabedatei - die Kundenerklärung als ASCII-Textdatei, formatiert als CSV, wobei der Dateiname folgendes Format hat:
ftt.decl.CUSTFT.DATE.TIME.csv
wobei:
CUSTFT der vom Kunden festgelegte Name der Datei ist.
DATE - das Datum der eingereichten Erklärung (JJJJMMTT).
TIME - die Uhrzeit der eingereichten Erklärung (HHMMSS). - Validierungsdatei - eine Statusdatei auf Grundlage einer Validierung der übertragenen Eingabedatei, die über CreationDirect via Internet (Ordner „Reports“) gesandt wurde.
- Wenn die Erklärung von Euroclear France angenommen wird, dann hat der Dateiname das folgende Format:
ftt.decl.faccept.CUSTFT.DATE.TIME.csv - Wenn die Syntaxvalidierung der Datei nicht erfolgreich ist, entweder bei Clearstream Banking oder Euroclear France, dann hat der Dateiname das folgende Format:
ftt.decl.treject.CUSTFT.DATE.TIME.csv - Wenn die Inhaltsvalidierung der Datei bei Euroclear France nicht erfolgreich ist, dann hat der Dateiname das folgende Format:
ftt.decl.freject.CUSTFT.DATE.TIME.csv
wobei in allen Fällen:
CUSTFT der vom Kunden festgelegte Name der Datei,
DATE das Datum der Rückmeldung zur eingereichten Erklärung,
TIME die Uhrzeit der Rückmeldung zur eingereichten Erklärung ist. - Wenn die Erklärung von Euroclear France angenommen wird, dann hat der Dateiname das folgende Format:
Anforderungen und Empfehlungen
Es obliegt der Verantwortung des Kunden, alle Anforderungen zu erfüllen, die aus der Einführung des FTS-Gesetzes herrühren. Insbesondere müssen Kunden sicherstellen, dass sie alle geltenden Pflichten zur Erfassung der entsprechenden Transaktionsdaten erfüllen, die nach dem FTS-Gesetz ab 1. August 2012 für die betroffenen französischen Wertpapiere erforderlich sind, und auch die Steuern entrichten.
Um alle Anforderungen des FTS-Gesetzes zu erfüllen, empfehlen wir Kunden dringend, sich von einem fachlich qualifizierten Steuerberater beraten und helfen zu lassen.
Haftungsausschluss
Die Kundenmitteilung dient nur zu Informationszwecken und nicht als rechtliche oder steuerliche Beratung. Clearstream Banking empfiehlt Kunden dringend, zu prüfen, ob und wie ihr Geschäft durch das FTS-Gesetz betroffen ist.
Clearstream Banking übernimmt keine Garantien, Zusicherungen oder Gewährleistungen und übernimmt keine Verantwortung noch Haftung für den Wahrheitsgehalt, die Korrektheit und Vollständigkeit der Informationen in diesem Dokument und haftet unter keinen Umständen für Verluste oder Schäden, die durch ein Vertrauen auf in diesem Dokument geäußerte Meinungen, gegebene Ratschläge oder gemachte Aussagen entstehen.
Weitere Informationen
Die hierin enthaltenen Informationen basieren auf den derzeit am Markt verfügbaren Angaben und können sich jederzeit ändern. Künftige Informationen können die hierin beschriebenen Einzelheiten beeinflussen. Wir stellen Ihnen weitere Informationen zur Verfügung, sobald wir diese erhalten.
Weitere Informationen erhalten Sie auch vom Clearstream Banking Customer Service oder Ihrem Relationship Officer.
1. Alle unsere veröffentlichten Kundenmitteilungen bezüglich der französischen FTS finden Sie auf unserer Website unter Information Centre.
2. Clearstream Banking bezieht sich sowohl auf die Clearstream Banking AG mit eingetragenem Firmensitz Mergenthalerallee 61, 65760 Eschborn, Deutschland, und eingetragen in Register B des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Deutschland, unter Nummer HRB 7500 (CBF) als auch auf Clearstream Banking, société anonyme mit eingetragenem Firmensitz 42, Avenue John F. Kennedy, L-1855 Luxemburg und eingetragen im Handelsregister von Luxemburg unter Nummer B-9248 (CBL).
3. Die endgültige Fassung der Verwaltungsvorschrift, unter Nr. BOI 3 P-3-12, später gesetzlich verankert unter Nr. BOI-TCA-FIN-10-20120912 (die „Verwaltungsvorschrift“).
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